Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner/in
Frau Wieder![]() | |
FachdienstleitungAmt / Bereich Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe (Leitung) Stadtbüro, Zimmer 117 // 1. OG Frauenbergstraße 35 35039 Marburg Telefon: 06421 201-1431 Telefax: 06421 201-1903 E-Mail: gewerbe@marburg-stadt.de
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