Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Allgemeine Informationen

Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:

  • Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
  • in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
  • bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen

Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende".

Hinweis: Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (z.B. bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen), holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.

An wen muss ich mich wenden?
  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
    Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)
Welche Gebühren fallen an?

Erteilung:  100 €

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Wochen

Was sollte ich noch wissen?

Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

  • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837

Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de


Parkmöglichkeiten:
direkt beim Gebäude vorhanden

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle "Stadtbüro"

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

+++ Aktuelle Info +++

Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
-> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

Allgemeiner Hinweis:
Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


Das Team der Ausländerbehörde

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Allgemeines

Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

Die Aufgaben im Besonderen:
Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung
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