Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

Allgemeine Informationen

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.

Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, dass Sie den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen können. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.

Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.

Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

Verfahrensablauf

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen: 

  • Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen 
  • Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eaT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
  • Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
  • Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Voraussetzungen
  • Sie haben
    • einen deutschen Hochschulabschluss, oder
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
  • Sie haben 
    • einen Arbeitsplatz oder 
    • ein Arbeitsplatzangebot. 
  • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. 
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
  • Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
    • gültiger Reisepass mit Visum
  • Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
    • gültiger Reisepass
    • Aufenthaltstitel

Zusätzlich:

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
  • Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
  • wenn vorhanden:
    • Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
    • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Bitte reichen Sie zusätzlich die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ein. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de)


(Hinweis: Sofern Sie eine Beschäftigung als im Sinne des § 5 BeschV aufnehmen (u. a. wissenschaftliches Personal von Hochschulen, Lehrkräfte), entfällt die Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)

Welche Gebühren fallen an?

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.

Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

  • so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
  • 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.
Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen

Anträge / Formulare
  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja 
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837

Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de


Parkmöglichkeiten:
direkt beim Gebäude vorhanden

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle "Stadtbüro"

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

+++ Aktuelle Info +++

Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
-> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

Allgemeiner Hinweis:
Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


Das Team der Ausländerbehörde

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Allgemeines

Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

Die Aufgaben im Besonderen:
Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung
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