Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Nur Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten, die am 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 01.01.2007 (Rumänien, Bulgarien) der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen für die Aufnahme dieser Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist. Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als 3 Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.

Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

Zum Nachweis ihres Rechts auf Freizügigkeit erhalten Staatsangehörige aus allen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus den EWR-Staaten eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, die gebührenfrei und zeitlich unbeschränkt ausgestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird ebenfalls gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.

Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

Verfahrensablauf

Zuerst müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach können Sie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt.
      Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) müssen mindestens 17 Jahre alt sein. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Bestehen einer Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
      Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-Pair-Vertrag
Was sollte ich noch wissen?

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837

Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de


Parkmöglichkeiten:
direkt beim Gebäude vorhanden

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle "Stadtbüro"

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

+++ Aktuelle Info +++

Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
-> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

Allgemeiner Hinweis:
Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


Das Team der Ausländerbehörde

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Allgemeines

Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

Die Aufgaben im Besonderen:
Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung
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