Beistandschaft

Allgemeine Informationen
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:

Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, kann einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt stellen, um eine Beistandschaft (gem. §§ 1712 ff BGB) zu beantragen. Eine Beistandschaft kann folgende Aufgaben umfassen:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes


Natürlich ist es auch möglich, eine Beistandschaft nur für eine der Aufgaben einzurichten.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Vielmehr ist die Beistandschaft als unabhängige Stelle zu bewerten, die u. a. versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln und ggf. Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzt. Im Vordergrund stehen das Wohl und die Rechte des Kindes. Somit ist die Beistandschaft quasi als Anwalt des Kindes zu verstehen. Eine Beistandschaft, die im übrigen kostenlos ist, kann durch eine schriftliche Erklärung beendet werden und jederzeit, bis zur Volljährigkeit des Kindes, wieder eingerichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familien-Wegweiser.de.
 

Verfahrensablauf

Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:

Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

Antragsberechtigt ist:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

An wen muss ich mich wenden?

Ihre Ansprechpartner/in sind (die Zuordnung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes):

Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste
Friedrichstraße 36, 35037 Marburg, 3. Stock

A - F Frau Düregger, Tel.: 201-5111,
G - K Herr Mildenberger, Tel.: 201-5112,
L - R Herr Laub, Tel.: 201-5113,
S - Z Herr Reif, Tel.: 201-5114.

Fax Zentrale Jugendhilfedienste: 201-1595
E-Mail: Zentrale-Jugendhilfedienste@marburg-stadt.de 

Voraussetzungen
  • Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben zum Vater des Kindes
Welche Gebühren fallen an?
  • Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Bearbeitungsdauer

Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.

Anträge / Formulare
  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 51 - Zentrale JugendhilfediensteStandort anzeigen
Stadtverwaltung
Friedrichstraße 36
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-1263
Telefax: 06421 201-1595
E-Mail:

Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus.

Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
M̶o̶n̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
D̶o̶n̶n̶e̶r̶s̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶
F̶r̶e̶i̶t̶a̶g̶:̶ 8:̶00̶ -̶ 1̶2̶:̶0̶0̶ U̶h̶r̶


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Der Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste gehört zum Fachbereich 5 - Kinder, Jugend und Familie
Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören u.a.:
•Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen
•Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung
•Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
•Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
•Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge
•Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt
•Amtsvormundschaften
•Unterhaltsvorschussleistungen
•Finanzielle/wirtschaftliche Realisierung von Erziehungshilfen
•Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
•Jugendhilfeplanung
•Geschäftsführung für den Jugendhilfeausschuss
zurück