Bescheinigung in Steuersachen

Allgemeine Informationen

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

An wen muss ich mich wenden?

Fachdienst 21 - Kasse und Buchhaltung
Neue Kasseler Straße 62, Eingang A
35039 Marburg

Herr Scheer
Telefon: 06421 201-1307
Telefax: 06421 201-1747
E-Mail: kasse@marburg-stadt.de

www.marburg.de/bescheinigung-in-steuersachen-digital

Welche Unterlagen werden benötigt?

Natürliche Person (z.B. Privatperson, Einzelkaufmann e.K.)

- Privatanschrift / Meldeadresse

- Geschäftsanschrift falls abweichend

- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,

  Reisepass etc.)

- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung A (falls vorhanden)

 

Juristische Person (z.B. GmbH, AG, e.V.)

- Name und Anschrift

- Ansprechpartner

- Angaben zur Rechtsform

- Name der gesetzlichen Vertreter

- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,

  Reisepass etc.)

- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung B, Vereinsregister (Abruf durch die

  Stadt Marburg für 4,00 € zusätzlich möglich)

Welche Gebühren fallen an?

- Bescheinigung in Steuersachen ohne Abruf Handelsregisterauszug: 10,00 €

- Bescheinigung in Steuersachen mit Abruf Handelsregisterauszug: 14,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Hessisches Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzt (HDSIG), § 4 Absatz 1 Nr. 3 a) Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Abgabenordnung (AO).


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Angaben zur Barrierefreiheit:
Aufzug vorhanden: ja

Der Fachdienst Kasse und Buchhaltung ist mit der Erledigung der hier anfallenden Aufgaben betraut.

Hierzu gehören:
- Annahme und Verbuchung der Einnahmen und Leistung der Ausgaben
- Verwaltung der Kassenmittel
- Verwaltung von Wertgegenständen
- Buchführung einschließlich Sammlung der Belege.

Der Kasse und Buchhaltung obliegen weiterhin die Vollstreckungsaufgaben nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG).
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