Melderegisterauskunft Erteilung

Allgemeine Informationen

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.

Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit jede Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird.

Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG darf eine Auskunft nur noch erteilt werden, wenn die auskunftsersuchende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Einfache Melderegisterauskunft:

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage können über einzelne bestimmte (=namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte gegeben werden:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften 

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -Ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich im Stadtbüro beantragt werden.  Bei schriftlichem Antrag muss die Gebühr vorab überwiesen werden. Bei einer persönlichen Vorsprache ist ein Personalausweis oder Pass erforderlich. 

Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.

Eine telefonische Meldeauskunft ist nicht möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft beträgt 10,00 Euro, die Gebühr für eine Archivauskunft 40,00 Euro. Bei Versand wird zusätzlich 1,00 Euro für Sachkosten berechnet.

Bei der persönlichen Vorsprache im Stadtbüro ist die Gebühr vor Ort zu entrichten. Bei einer schriftlichen Anfrage ist der Betrag vorab auf das Konto der Universitätsstadt Marburg, IBAN DE52 5335 0000 0010 0104 03 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf zu überweisen und der Anfrage ein Zahlungsnachweis beizufügen. 

Als Verwendungszweck geben Sie bitte an: 

Az.: 903600/Melderegisterauskunft/Name/Vorname

Eine Verrechnung von Schecks ist nicht möglich. 

Hinweis:

Die Verwaltungsgebühr ist unabhängig vom Ergebnis der Anfrage fällig. 

 

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Überweisung
  • Electronic cash: EC- Karte mit PIN

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 34/36 - StadtbüroStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1801
Telefax: 06421 201-1828
E-Mail:

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Dienstag 8-13 Uhr
Donnerstag 13-18 Uhr

Offene Sprechzeiten:
Mittwoch 8-13 Uhr
Freitag 7:30-12 Uhr

Telefonzeiten:
Montag bis Freitag 8-12 Uhr
Mittwoch 14-16 Uhr

Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!


Parkmöglichkeiten:
direkt beim Gebäude vorhanden

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle "Stadtbüro"

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

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