Namensänderung

Allgemeine Informationen

Das deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben, sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen.

Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption durch Erklärung (ohne inhaltliche Begründung) festgelegt. Solche Sachverhalte sind immer abschließend nach diesen Vorgaben zu betrachten.

Daneben gibt es die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von „massiven Unzuträglichkeiten“ dienen, die sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben.

Grundsätzlich sieht das deutsche Namensrecht die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- oder Familiennamens als verbindliche Regel vor. Das Namensänderungsgesetz gilt für

- deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

- Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder als Asylberechtigte anerkannte Personen

Zentrale Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch Familiennamen - ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nicht ausreichend wäre ein „einfacher“, „vernünftiger“ oder ein „nachvollziehbarer“ Grund. Sinn und Zweck der Namensänderung ist es, auf einen atypischen Ausnahmefall reagieren zu können, wenn es dem Namensträger nicht zugemutet werden kann, am bisherigen Namen festzuhalten.

Beispiele, die eine Änderung rechtfertigen können, sind:
anstößig oder lächerlich klingende Namen, die gutgläubige Führung falscher Namen, religiöse Gründe, besondere familiäre Belastungen im Einzelfall

Umstände, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, schließen eine Namensänderung grundsätzlich aus. Dieser Aspekt kommt beispielsweise dem Wunsch bei, den Vornamen eines Kindes zu ändern oder zu ergänzen oder den frei gewählten Ehenamen zu korrigieren. Das gilt z.B. auch nach der Trennung von Sorgeberechtigten, wenn ein Kind mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen des Vaters trägt. Auch die Verwendung einer Kurzform des Vornamens kann eine Namensänderung regelmäßig nicht rechtfertigen.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig die Begutachtung des konkreten Einzelfalls ist. In manchen Fällen kann es zur objektiven Bewertung eines Falles hilfreich sein, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.

Neben dem wichtigen Grund (inhaltlicher Aspekt) kommt es auch wesentlich darauf an, den Zeitpunkt der Antragstellung plausibel darzulegen. Sollte ein wichtiger Grund anerkannt werden, ist deshalb auch zu erklären, warum die Antragstellung nicht schon früher erfolgt ist.

 
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.

Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hängt ab vom Einkommen der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad des Sachverhaltes.

Der Gebührenrahmen beträgt bei:

Familiennamen: 28 Euro bis 1.680 Euro

Vornamen: 28 Euro bis 560 Euro

 


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