Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke

Allgemeine Informationen

Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.

Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.

Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.

In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
 

An wen muss ich mich wenden?
  • Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
  • Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
     
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Sperrgebietsverordnung erhalten Sie bei den betreffenden Stadt-/Gemeindeverwaltungen


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau WiederStandort anzeigen
FachdienstleitungAmt / Bereich
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe (Leitung)
Stadtbüro, Zimmer 117 // 1. OG
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1431
Telefax: 06421 201-1903
E-Mail:


Aufgaben:
Gaststätten/-recht, Spielhallen/-recht

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