Städtebauliche Erschließungs- und Durchführungsverträge

Allgemeine Informationen

Städtebauliche Verträge

Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB dienen der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen, die die Stadt auf einen dies beantragenden privaten Bauträger übertragen möchte. Sie kann darin dem Bauträger auch Kosten für Folgeeinrichtungen oder -maßnahmen in Rechnung stellen, die die Stadt ansonsten selbst zu tragen hätte.
Die städtebaulichen Verträge regeln insbesondere die Vorbereitung, Durchführung oder Refinanzierung der notwendigen städtebaulichen Planungen und Maßnahmen. Darüber hinaus enthalten sie häufig bestimmte Bedingungen, wie Bau- oder Veräußerungsfristen, die Förderung sozialer Belange oder auch die Sicherung ökologischer Vorgaben.
Durch die freiwillige Vereinbarung mit Kostenübernahme hat der private Bauträger die Möglichkeit, ein Bauvorhaben  zu realisieren, was ansonsten nicht oder erst viel später erreichbar wäre.

Erschließungsverträge

Der Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB regelt die Durchführung sowie die Kostentragung bei der Erschließung eines noch nicht angedienten Baugebietes durch einen Bauträger (Investor oder einzelner Bauherr). Dieser verpflichtet sich dadurch, eine Erschließungsanlage im Rahmen der städtischen Vorgaben auf eigene Kosten selbst herzustellen und später der Stadt zu übergeben. Der Vorteil dabei ist, dass der private Bauträger die Herstellung der betreffenden Anlage zeitnäher herstellen kann, als es der Stadt möglich wäre.


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Herr Friedhelm SteinStandort anzeigen
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Barfüßerstraße 11
35037 Marburg
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