Tonnagebeschränkungen

Allgemeine Informationen

Für Baustellen, die nur über tonnagebeschränkte bzw. -beschilderte Straßen erschlossen werden, ist das beschränkte zulässige Gesamtgewicht auch für Baustellenfahrzeuge grundsätzlich einzuhalten.

Dies gilt sowohl für private als auch öffentliche Bauvorhaben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Bauaufsichtsbehörde eine ausdrückliche oder stillschweigend in Kraft getretene Baugenehmigung erteilt wurde. Die Baugenehmigung gilt nicht als verkehrsrechtliche Genehmigung, die Straßen im Stadtgebiet mit Fahrzeugen höheren Gesamtgewichtes als ausgeschildert, zu befahren.

Im Wege einer bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragenden Ausnahmegenehmigung kann für die Baustellenzufahrt im Einzelfall eine höhere Tonnage (Fahrzeuggewicht) unter festzusetzenden Auflagen und Bedingungen zugestanden werden.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung sollte im Regelfall von der ausführenden Firma beantragt werden. Jede weitere Firma, die mit erhöhter Tonnage die Zufahrtsstraßen zu einer Baustelle nutzen möchte, benötigt ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsbehörde.

Im Vorfeld eines Bauvorhabens, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass die Zufahrtstraßen durch den Baustellenverkehr Schaden nehmen können, wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Fachdienstes Tiefbau für die technische Belastbarkeit der Straßen im Stadtgebiet in Verbindung zu setzen, um die mögliche Tonnage und eventuell erforderliche Bedingungen und Auflagen zu klären.

Die Ausnahmegenehmigungen werden von der Straßenverkehrsbehörde erst dann schriftlich erteilt, wenn alle Auflagen im Vorfeld der Befahrung erfüllt wurden.
Dies können insbesondere sein:
• Beweissicherung des Straßenzustandes (Fotos)
• Bürgschaften für zu erwartende Straßenschäden in der Baustellenzufahrt
• Exakte Messungen von Lage und Höhe der Straße
• Vorlage von Fahrzeugpapieren, Geräteunterlagen

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gesperrter Straßen ist der Fachdienst Straßenverkehr.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • schriftlicher Antrag mit Begründung (Notwendigkeit)
  • Angaben über das Fahrzeug
    • zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs
    • Anzahl der Achsen
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren der Ausnahmegenehmigung richten sich sowohl nach Zeitdauer der beantragten Genehmigung als auch nach dem Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Genehmigung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, dass heißt mindestens zwei Wochen vor Baubeginn, beim Fachdienst Straßenverkehr zu stellen.

Rechtsgrundlage

§ 46 Absatz 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung

Bemerkungen

Unter der Rubrik Dokumente finden Sie das Straßenverzeichnis der Universitätsstadt Marburg. In dem Verzeichnis sind alle Tonnagebeschränkungen von Straßen im Stadtgebiet vermerkt.

Hinweis:

Die in dem Kataster gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Es sind die vorhandenen Beschilderungen zu beachten. In Zweifelsfällen ist durch den Antragssteller die Beschilderung vor Ort zu prüfen.


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 33 - StraßenverkehrStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1331
Telefax: 06421 201-1579
E-Mail:

Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 - 18:00 Uhr
und gerne nach vorheriger Vereinbarung


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Behindertenparkplatz:
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Bargeldzahlungen im Stadtbüro künftig nur noch in Ausnahmefällen
Aus Gründen der Sicherheit werden im Stadtbüro und allen Fachdiensten des Hauses „Frauenbergstraße 35“ (u.a. Standesamt, Ausländerbehörde, Gewerbe) ab dem 1. Juni 2019 Barzahlungen nur noch in Ausnahmefällen an einem Kassenautomaten im Foyer angenommen. Sie können dafür an allen Schaltern bequem mit Ihrer EC/Girocard bezahlen.

Der Fachdienst Straßenverkehr ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg einschließlich ihrer Stadtteile:
Hierzu zählen die Anordnung von Beschilderungen und Markierungen für den fließenden und ruhenden Verkehr, das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von Regelungen und Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, die Genehmigung und Absicherung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, die Erlaubnis und Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, Erteilung von Genehmigungen zur Aufstellung von Containern, Gerüsten u. ä. und die Steuerung und Koordinierung von Lichtsignalanlagen.
Für Fragen und Anregungen zu den o. g. Themengebieten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenverkehr gerne zur Verfügung.
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