Unterhaltsheranziehung

Allgemeine Informationen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält muss auch damit rechnen, dass unterhalts- pflichtige Angehörige - in der Regel Ehegatten/geschiedene Ehegatten, Eltern oder Kinder - zu Unterhaltszahlungen heran gezogen werden.

Das gilt so nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminde- rung im Falle von Verwandtenunterhalt. Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten werden in diesen Fällen grundsätzlich dann nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn deren Jahreseinkommen eine Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. 

Die Unterhaltsprüfungen sind einzelfallbezogen und hängen direkt von der Höhe des Einkommens und Vermögens ab.

Bei Fragen rund um die Heranziehung zu Unterhaltszahlungen wenden Sie sich bitte an den FD 50 - Soziale Leistungen (siehe oben). Zuständig für alle Fragen rund um Unterhaltsprüfung und -zahlung ist Frau Edler (Tel.-Nr. 06421/201-1498).


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