Verpflichtungserklärung abgeben

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Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Allgemeine Informationen

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.

Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Dokument "Informationen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung".

An wen muss ich mich wenden?

Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab.

Zuständig ist die Ausländerbehörde in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für Marburg und die umliegenden Marburger Stadtteile (Postleitzahlbereiche 35037, 35039, 35041, 35043)

Wohnen Sie nicht in der Stadt Marburg, sondern in einer anderen Stadt/Gemeinde im Landkreis Marburg-Biedenkopf, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0).

Verpflichtungserklärungen können jetzt online beantragt werden. Ihre Vorteile:

  • Der Antrag kann bequem von zu Hause vorausgefüllt und abgeschickt werden
  • Nachweise können direkt online hochgeladen werden
  • Es kann online mittels Giropay, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift und PayPal bezahlt werden
  • Sofern Sie beim Bürger- und Servicekonto des Landes Hessen angemeldet sind und über Giropay, Kreditkarte oder Paypal verfügen, ist kein Gang zur Ausländerbehörde mehr nötig!
  • Sollten Sie sich nicht im Bürger- und Servicekonto des Landes Hessen anmelden können, müssen Sie dennoch nur noch zur Abholung der Verpflichtungserklärung zu uns kommen!

Hier gelangen Sie zum Onlineformular.

 

Voraussetzungen
  • Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
  • Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes abgeben.
  • Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
    • an Ihrem Hauptwohnsitz oder
    • dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation abgeben.
  • Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.

Eine  Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG kann nur derjenige abgeben, der die o.a. finanzielle Verpflichtung aus seinen eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Das Bundesministerium des Innern hat die Ausländerbehörden angewiesen, die Prüfung der Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO, §§ 850 ff.) vorzunehmen, da auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei einer notwendig werdenden Vollstreckung nicht zugegriffen werden könnte. Hierbei sind auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind die folgenden Unterlagen notwendig:

  • amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen zusätzlich ein aktueller Aufenthaltstitel
  • aktuelle Einkommensnachweise der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsnachweise, Renten- und/oder Arbeitslosengeldbescheid) - bei Selbständigen eine Bescheinigung des Steuerberaters über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn (bitte verwenden Sie hierzu das unten aufgeführte Formular "Einkommensbescheinigung für Selbständige") und bei Verpflichtungserklärungen für Studenten oder zur Eheschließung in Deutschland die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate
  • Angabe der vollständigen Personalien des Gastes (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), der Passnummer sowie dessen Heimatanschrift
Welche Gebühren fallen an?

Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29,00 €.

Ehegatten und minderjährige Kinder können gemeinsam auf einem Formular aufgenommen werden.

Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Diese wird nicht erstattet, falls die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden kann. Sofern Sie die Verpflichtungserklärung online unter Nutzung des Servicekonto Hessen abgeben haben, fällt für den Versand per Einschreiben Rückschein eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,45 € an.

Zahlungsarten:

  • Bei Onlinebeantragung: Giropay, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift und PayPal
  • Vor Ort: EC-Karte oder Kreditkarte
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Geltungsdauer:5 Jahre
    Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Rechtsbehelf

Widerspruch (soweit statthaft) beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der beziehungsweise des Erklärenden nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden ist.  

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Persönliches Erscheinen ist bei schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung erforderlich


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837

Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr

Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen):
E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen):
E-Mail: terminabh@marburg-stadt.de


Parkmöglichkeiten:
direkt beim Gebäude vorhanden

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle "Stadtbüro"

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

+++ Aktuelle Info +++

Hinweise zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
Sie können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels elektronisch, schriftlich per Post oder online stellen (https://www.marburg.de/abh).

Hinweise zur Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel:
-> Elektronische Aufenthaltstitel werden nicht auf dem Postweg versandt! <-
Das Schreiben, welches Sie von der Bundesdruckerei erhalten, ist nur eine Information über die Online-Funktion Ihres Aufenthaltstitels und wird von der Bundesdruckerei an Sie versandt, bevor Ihr Aufenthaltstitel bei uns eintrifft. Wir werden Sie per E-Mail/Post kontaktieren, wenn der neue Aufenthaltstitel bei uns angeliefert, bearbeitet und zur Abholung bereit ist.

Allgemeiner Hinweis:
Der Fachdienst versucht Ihre Anliegen schnellstmöglich zu klären. Alle E-Mails werden bearbeitet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und weitere Anfragen zum Bearbeitungsstand den Arbeitsprozess verlangsamen.


Das Team der Ausländerbehörde

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Allgemeines

Die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger, die in Marburg sowie in deren Stadtteilen wohnen.

Für ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der Stadt Marburg aber im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-0, auslaenderbehoerde@marburg-biedenkopf.de) zuständig.

Den Ausländerbehörden obliegt die Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und des Asylgesetzes.

Die Aufgaben im Besonderen:
Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)

Erstellung / Beglaubigung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG (Einladungen)

Integrationskurse – Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung
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