Wahlhelfer

Allgemeine Informationen
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)


zuklappenAnsprechpartner/in
WahlamtStandort anzeigen
Stadtverwaltung
Barfüßerstraße 50
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-1724
Telefax: 06421 201-1300
E-Mail:

Montag, Dienstag und Mittwoch von
08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von
08:00 - 18:00 Uhr
Freitag von
08:00 - 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Das Wahlamt ist erst sechs Wochen vor der Wahl unter der Durchwahl 1724 erreichbar.
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