Wohngeld

Allgemeine Informationen

Einen Antrag auf Wohngeld können Sie online, per E-Mail oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden. Ausgefüllte und unterschriebene Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw.) per Post an:

Fachdienst Wohnungswesen
Pilgrimstein 35A
35037 Marburg

Falls Sie uns Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, wenn es sich um Originale handelt.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de

Örtliche Zuständigkeit:

Wir sind zuständig für Bürger*innen, die in der Stadt Marburg wohnen.

Interessent*innen aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an https://www.marburg-biedenkopf.de.

Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.

Wohngeld wird gewährt als

Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als

Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.

Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.

Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.

Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.

Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:

  • Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
  • alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.

Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
  • Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
  • Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
  • Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).

Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.

Ausnahme:

Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:

BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" – Reform (bund.de)

Generelle Informationen der Stadt Marburg zum Thema Wohngeld finden Sie jederzeit unter https://www.marburg.de/wohngeld.

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