Zweitwohnungsteuer bezahlen

Allgemeine Informationen

 

Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.


- Zweitwohnung / Nebenwohnung anmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den unten stehenden Dokumenten und Links.

Rechtsgrundlage

Ab dem 01.04.2017 erhebt die Universitätsstadt Marburg eine Zweitwohnungssteuer.

Steuerpflichtig ist
jede volljährige Person, die im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg eine Zweitwohnung (Nebenwohnung) innehat.

Ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb der Universitätsstadt Marburg befindet.

Steuerfrei sind z. B.:

  • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Marburg befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,

  • Wohnungen bei den Eltern oder einem Elternteil, welche von Studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen genutzt werden, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsplatz befindet.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, deren Bemessungsgrundlage der jährliche Mietaufwand ist. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer anteilmäßig auf volle Monate berechnet.  

Die Steuer beträgt 10 % der Nettokaltmiete des Kalenderjahres.

Wenn keine Miete oder ein Mietbetrag unterhalb der ortsüblichen Miete zu zahlen ist, wird als Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt.

 
Änderungen, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind,  sind schriftlich innerhalb eines Monats dem Fachdienst Steuern und Abgaben mitzuteilen.


zuklappenAnsprechpartner/in
FD 22 - ZweitwohnungssteuerStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachdienst 22 - Steuern und Abgaben
Stadtverwaltung
Markt 9
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-1899
Telefax: 06421 201-1578
E-Mail:


Aufgaben:
Ansprechpartnerinnen:
Frau Minke

Telefonsprechzeiten:
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Do: 15:00 - 18:00 Uhr

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