Informationen zur Lebenslage
Wissenswertes rund um das Thema Vorschriften.
Verpackungen – Sammlung über die Gelbe Tonne bzw. über den Gelben Sack
Bei Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" bezahlen die Verbraucher*innen mit dem Einkauf eine Lizenzgebühr, die die Kosten für die getrennte Einsammlung und Verwertung decken sollen. Über die Art der Einsammlung sagt der "grüne Punkt" alleine noch nichts aus.
Das Sammelsystem ist keine Einrichtung der Gemeinden oder Städte. Es wurde als zusätzliches, rein privatwirtschaftliches Abfalltrennsystem – als "Duales System" –...
Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12.
Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz, die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).
Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten...
Baudenkmalpflege befasst sich mit dem Erhalt und dem nachhaltigen Umgang mit unserer gebauten Umwelt, soweit es sich bei dieser um Kulturdenkmale handelt.
Für den Schutz von Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:
Alkoholische Getränke:
-unter 16 Jahren: -Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten. Eine Ausnahme gilt für Bier, bierhaltige Mischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke, wenn eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt.
-ab 16 Jahren: -Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen...
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen...
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