Abfallgebühren

Allgemeine Informationen

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erheben die Entsorgungsträger (die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise) Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben.

Zu den über die Abfallgebühr zu deckenden Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten für:

  • Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
  • die Vermarktung verwertbarer Stoffe,
  • die Abfallberatung,
  • Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
  • die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.

Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Abfallgebühren für private Haushalte:

Für private Haushalte werden die Abfallgebühren nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen berechnet. Grundsätzlich wird der Restabfall 14tägig abgefahren. Eine Ausnahme sind die verkürzten Leerungszyklen in der Oberstadt. Sofern nur wenig Restabfall in einem Haushalt anfällt, kann auf die 4wöchige Leerung umgestellt werden. Das führt zu einer Gebührenersparnis. Dazu trägt die Getrenntsammlung von Altpapier, Bio- und Verpackungsabfällen bei.

Zum 1. Januar 2025 wurden die Gebühren erhöht. Grund dafür sind neben allgemeinen Kostensteigerungen die gestiegenen Kosten für

  • das Personal – durch die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst,
  • die CO2-Abgabe – seit 2024 für die Verbrennung von fossilen Abfällen.

Die Gebühren für die Restmülltonne betragen ab dem 1. Januar 2025 monatlich pro Person:

  • 9,82 Euro bei einer Leerung alle 14 Tage
  • 7,86 Euro bei einer Leerung alle 4 Wochen 

Die Mindestgebühren für die Restmülltonne betragen ab dem 1. Januar 2025 monatlich:

  • 14,74 Euro bei einer Leerung alle 14 Tage
  • 11,77 Euro bei einer Leerung alle 4 Wochen

Sozialklausel:

Wir weisen darauf hin, dass für Familienverbände, in denen 3 und mehr Kinder unter 16 Jahren leben, die Müllabfuhrgebühr auf schriftlichen Antrag für das Dritte und jedes weitere Kind erlassen werden kann.

Abfallgebühren für Gewerbebetriebe:

Für Gewerbebetriebe richten sich die Müllabfuhrgebühren nach Art und Anzahl der aufgestellten Gefäße. Auch hier erfolgte eine Anpassung der monatlichen Gebühren zum 1. Januar 2025:

  • 34,56 Euro pro 120-Liter-Restmülltonne  
  • 50,40 Euro pro 240-Liter-Restmülltonne
  • 240,19 Euro pro 1.100-Liter-Restmüllcontainer 
  • 591,49 Euro pro 3.000-Liter-Restmüllcontainer
  • 985,93 Euro pro 5.000-Liter-Restmüllcontainer
  • 3,45 Euro pro 120-Liter-Altpapiertonne
  • 5,04 Euro pro 240-Liter-Altpapiertonne  
  • 24,01 Euro pro 1.100-Liter-Altpapiercontainer
  • 6,91 Euro pro 120-Liter-Biotonne
  • 10,08 Euro pro 240-Liter-Biotonne   
Bemerkungen

Die Grundlage für die Müllabfuhr und die Gebührenerhebung in der Universitätsstadt Marburg stellt die Abfallsatzung dar. Damit werden folgende Dienstleistungen finanziert:

  • Abholung und Entsorgung von Restabfall, Altpapier und Bioabfall
  • Abholung und Entsorgung von Sperrmüll (2mal im Jahr kostenlos)
  • Abholung und Entsorgung von Ast- und Heckenschnitt (das Grundstücken muss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung angeschlossen sein, für jede angefangene Wagenladung (8 cbm) entfällt eine Gebühr von 6,80 EURO
  • kostenlose Wertstoffabgabe auf dem Lagergelände "Am Krekel"
  • die Bereitstellung der Abfallgefäße
  • Abfallberatung

Verpackungsabfälle (gelber Sack) sind kein Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgung und sie werden nicht über die Gebühren finanziert. Die Entsorgung zahlen die Endverbraucher*innen schon beim Kauf der Produkte mit.


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Der Fachdienst Steuern und Abgaben (FD 22),

  • auch kurz Steueramt genannt
  • gehört dem Dezernat des Oberbürgermeisters an

und ist im Fachbereich 2, Finanzen, angesiedelt. Er kümmert sich um die kommunalen Steuern und Gebühren.

Die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B), die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Müllabfuhrgebühren und die Straßenreinigungsgebühren werden hier berechnet und veranlagt. Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch die Stadtwerke Marburg GmbH berechnet und zusammen mit den Niederschlagswassergebühren festgesetzt, dies jedoch im Auftrag der Stadt Marburg.

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