Ausländerangelegenheiten

Teaser

Aktuelles: Die neue Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist am 28.10.2025 in Kraft getreten. Weitere Infos dazu finden Sie in dem Merkblatt "Information über die Fortgeltung von Aufenthaltstiteln gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz".

Wichtig: Termine zur Adressänderung sind nicht mehr buchbar! 
Die Adressänderung auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erfolgt im Rahmen Ihrer An- bzw. Ummeldung im Stadtbüro. Ein zusätzlicher Termin bei der Ausländerbehörde ist somit nicht mehr erforderlich.

Allgemeine Informationen

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt

An wen muss ich mich wenden?

Bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) können Sie sich über Details zur Einreise und zum Aufenthalt informieren.

Was sollte ich noch wissen?

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat. Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht: Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG), Streitkräfteaufenthaltsgesetz.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 31 - AusländerbehördeStandort anzeigen
Stadtbüro
Frauenbergstraße 31
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837
E-Mail: E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­mar­bur­g.­de/aus­laen­der­be­hoerde

Telefonische Erreichbarkeit

Montag, Mittwoch und Freitag: 08:00 – 10:00 Uhr

Der Fachdienst 31 – Ausländerbehörde kümmert sich um den Aufenthalt von Menschen ohne deutschen Pass, die in Marburg und den Marburger Stadtteilen leben. Sie sorgt dafür, dass die Regeln für Einreise, Aufenthalt und Asyl eingehalten werden. Grundlage dafür sind unter anderem das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger*innen und das Asylgesetz.
Die Aufgaben im Einzelnen:
  • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
  • Ausstellung von Daueraufenthaltsrechten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Mitwirkung im Einreiseverfahren (Visum)
  • Prüfung und Ausstellung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz (Einladungen)
  • Prüfung der Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung für Integrationskurse

Weitere Infos: www.marburg.de/abh.

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