Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung
Welche Gebühren fallen an?
  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Anträge / Formulare
  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
  • Bescheid "Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung"
  • Handwerker(park)ausweis

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 33 - StraßenverkehrStandort anzeigen
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
E-Mail:

Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 - 18:00 Uhr
und gerne nach vorheriger Vereinbarung

Bargeldzahlungen im Stadtbüro künftig nur noch in Ausnahmefällen
Aus Gründen der Sicherheit werden im Stadtbüro und allen Fachdiensten des Hauses „Frauenbergstraße 35“ (u.a. Standesamt, Ausländerbehörde, Gewerbe) ab dem 1. Juni 2019 Barzahlungen nur noch in Ausnahmefällen an einem Kassenautomaten im Foyer angenommen. Sie können dafür an allen Schaltern bequem mit Ihrer EC/Girocard bezahlen.

Der Fachdienst Straßenverkehr ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg einschließlich ihrer Stadtteile:
Hierzu zählen die Anordnung von Beschilderungen und Markierungen für den fließenden und ruhenden Verkehr, das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von Regelungen und Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, die Genehmigung und Absicherung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, die Erlaubnis und Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, Erteilung von Genehmigungen zur Aufstellung von Containern, Gerüsten u. ä. und die Steuerung und Koordinierung von Lichtsignalanlagen.
Für Fragen und Anregungen zu den o. g. Themengebieten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenverkehr gerne zur Verfügung.
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