Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO
- Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
- Zeichnung (Maßstab 1:50)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
- Lageplan (amtlich)
Rechtsgrundlage
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
- Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage
Ansprechperson
| Fachdienst 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz | |
| Bauamt Barfüßerstraße 11 35037 Marburg Telefon: 06421 201-1635 Telefax: 06421 201-1636 E-Mail: stadtplanung@marburg-stadt.de | Montag bis Donnerstag: 08:00 – 15:00 Uhr
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Sekretariat Stadtplanung Sekretariat Untere Denkmalschutzbehörde Weitere Informationen: www.marburg.de/stadtplanung-denkmalschutz | |