Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Damit während einer städtebaulichen Sanierung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen erfolgen, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können, unterliegen bestimmte Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einem Genehmigungsvorbehalt.

Es bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

  • die Errichtung, Änderung, Umnutzung oder Beseitigung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,
  • die Vornahme erheblicher oder wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
  • schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes (insbesondere Miete und Pacht),
  • die Veräußerung eines Grundstücks sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags ,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. einer Hypothek) sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags,
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast oder
  • die Teilung eines Grundstückes.

Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, so wird diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.

Keiner Genehmigung bedürfen

  • Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist,
  • Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge,
  • Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden,
  • Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung und
  • der Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB einbezogen sind, durch den Bedarfsträger.
Verfahrensablauf

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

Bearbeitungsdauer

Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Die Frist kann um höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. In diesem Fall kann die Frist um höchstens 2 Monate verlängert werden. Auch hier gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Was sollte ich noch wissen?

Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 63 - BauaufsichtStandort anzeigen
Bauamt
Barfüßerstraße 11
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-6306
Telefax: 06421 201-1596
E-Mail:

Montag bis Donnerstag: 08:00 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Die Bauaufsicht Marburg ist als Untere Bauaufsichtsbehörde ein Fachdienst des Magistrats der Universitätsstadt Marburg und somit Teil der Stadtverwaltung. Sie ist zuständig für Bauvorhaben verschiedenster Art und unterstützt durch umfangreiche Beratung bei der Realisierung. Neben der Beratungsfunktion überwacht die Bauaufsicht auch die baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Sie hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Aufgaben und Schwerpunkte:

  • Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung von Genehmigungsfreistellungen, Teilungsgenehmigungen und baugenehmigungsfreien Vorhaben
  • Beratung der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasser im Vorfeld eines Bauantrags
  • Baukontrolle zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Führung des Baulastenverzeichnisses
zurück