Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Marburg sieht Steuerbefreiungen in folgenden Fällen vor:

 

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen oder über einen Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft verfügen oder einen vergleichbaren Nachweis vorlegen können;
  • Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
  • Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für 24 Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde;
  • den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht;
  • Hunde, die im Rahmen der tiergestützten medizinischen Behandlung als Therapiehunde nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung in Einrichtungen im Stadtgebiet Marburg eingesetzt werden;
  • Diensthunde von Polizei-, Bundesgrenzschutz-, Zoll- und kommunalen Ordnungsbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherren in den Haushalt aufgenommen wurden, auf Kosten des Dienstherren angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  • Jagdgebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese die Jagdeignungs- und Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben und deren Verwendung in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden kann.

Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Ausgenommen ist davon die Aufnahme von gefährlichen  Hunden aus dem Tierheim. Diese sind ebenfalls für 24 Monate von der Steuer befreit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich oder über unseren Onlinedienst an den Fachdienst Steuern und Abgaben zu stellen.

Je nach Art der Befreiung werden unterschiedliche Nachweise benötigt. Bei Fragen wenden Sie sich an die genannten Ansprechpartner*innen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)


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Der Fachdienst Steuern und Abgaben (FD 22),

  • auch kurz Steueramt genannt
  • gehört dem Dezernat des Oberbürgermeisters an

und ist im Fachbereich 2, Finanzen, angesiedelt. Er kümmert sich um die kommunalen Steuern und Gebühren.

Die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B), die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Müllabfuhrgebühren und die Straßenreinigungsgebühren werden hier berechnet und veranlagt. Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch die Stadtwerke Marburg GmbH berechnet und zusammen mit den Niederschlagswassergebühren festgesetzt, dies jedoch im Auftrag der Stadt Marburg.

Janina KaiserStandort anzeigen
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Aufgaben:
Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer, Grundbesitzabgaben

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