Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Marburg sieht Steuerbefreiungen in folgenden Fällen vor:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen oder über einen Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft verfügen oder einen vergleichbaren Nachweis vorlegen können;
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für 24 Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde;
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht;
- Hunde, die im Rahmen der tiergestützten medizinischen Behandlung als Therapiehunde nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung in Einrichtungen im Stadtgebiet Marburg eingesetzt werden;
- Diensthunde von Polizei-, Bundesgrenzschutz-, Zoll- und kommunalen Ordnungsbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherren in den Haushalt aufgenommen wurden, auf Kosten des Dienstherren angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Jagdgebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese die Jagdeignungs- und Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben und deren Verwendung in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden kann.
Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Ausgenommen ist davon die Aufnahme von gefährlichen Hunden aus dem Tierheim. Diese sind ebenfalls für 24 Monate von der Steuer befreit.
