Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen

Allgemeine Informationen

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch. Zur Ersterteilung der Genehmigung ist ein Antrag bei der Genehmigungsstelle zu stellen.  
Die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch werden von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen erstellt.

Verfahrensablauf

Um die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen, werden die geprüften Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.

Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen und die Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und reicht die Unterlagen sowie die Ausführungsgenehmigung bei einem Buchbinder ein.

Sobald die Unterlagen zu einem Buch gebunden sind, wird dem Antragsteller das Prüfbuch zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
 

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Voraussetzungen

Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  • die beschriebenen Unterlagen vollständig sind und
  • sich aus der Auswertung der genannten Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben.
     
Welche Unterlagen werden benötigt?

Insbesondere benötigte Bauvorlagen in zweifacher Ausführung: 

  • die geprüfte statische Berechnung mit Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle für Fliegende Bauten, 
  • Bau- und Betriebsbeschreibung des Fliegenden Baus
  • Zeichnungen mit Detaildarstellungen des Fliegenden Baus,
  • den Prüfbericht über eine Abnahmeprüfung, sowie Zertifikate und Materialnachweise.
     
Welche Gebühren fallen an?

Kosten: 2,3 % der Herstellungskosten

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :6 bis 8 Wochen
    Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

Bearbeitungsdauer
  • :6 bis 8 Wochen
    Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Messen und Feste länger sein.)
Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Unterlagen je nach Art des Fliegenden Baus variieren. Grundsätzlich müssen alle Bauteile durch Zertifikate als Bauprodukte nachgewiesen werden. Alternativ kann die Zertifizierung des Herstellers nach der Ausführungsnorm nachgewiesen werden. Sollte beispielsweise Zeltplanen verwendet werden, sind diese als schwer entflammbar nach DIN 4102 nachzuweisen. Die Konstruktion ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen und durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen zu lassen.

Die Prüfstelle prüft zum einen die statische Berechnung und zum anderen die Anlage vor Ort.


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Die Bauaufsicht Marburg ist als Untere Bauaufsichtsbehörde ein Fachdienst des Magistrats der Universitätsstadt Marburg und somit Teil der Stadtverwaltung. Sie ist zuständig für Bauvorhaben verschiedenster Art und unterstützt durch umfangreiche Beratung bei der Realisierung. Neben der Beratungsfunktion überwacht die Bauaufsicht auch die baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Sie hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

Aufgaben und Schwerpunkte:

  • Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung von Genehmigungsfreistellungen, Teilungsgenehmigungen und baugenehmigungsfreien Vorhaben
  • Beratung der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasser im Vorfeld eines Bauantrags
  • Baukontrolle zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Führung des Baulastenverzeichnisses
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