Gewerbe ummelden

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Sie wollen Ihren stehenden Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde verlegen? Sie wollen den Namen des Gewerbetreibenden / der Firma oder einen Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Allgemeine Informationen

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde, die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden / der Firma oder ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Gewerbeummeldung.

Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. In diesem Fall muss das Gewerbe erst am alten Standort abgemeldet und anschließend am neuen Standort wieder angemeldet werden.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder im elektronischen Verfahren ummelden.

  • Wenn Sie die Ummeldung persönlich vornehmen möchten, können Sie zu den unten aufgeführten Sprechzeiten vorsprechen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis / Aufenthaltstitel / Reisepass mit Meldebescheinigung mit.
  • Für eine schriftliche Ummeldung, müssen Sie den Formulardruck „GewA 2 – Gewerbeummeldung“ ausfüllen und unterschreiben. Das Formular kann per E-Mail angefragt werden oder vor Ort im Gewerbeamt abgeholt werden.
  • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Ummeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Ummeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Ummeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.
  • Die für die Ummeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Zuständige Stelle

Die Gewerbeummeldung ist bei dem Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzuzeigen, in der sich Ihre Betriebsstätte befindet.

Voraussetzungen
  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
  • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ggf. Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
  • Nachweis der Identität (Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
  • Ggf. Vollmacht inklusive Identitätsnachweise
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Gewerbeummeldung ist verbunden mit einer Gebühr i.H.v. 36,00 €. Diese setzt sich aus den Gebühren für die Prüfung der Gewerbeanzeige sowie die Ausstellung eines Gewerbescheins zusammen. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus den Ziffern 2131 und 2132 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVM).

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Gewerbe ist zeitnah umzumelden. Bei verspäteter oder nicht erstatteter Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie zur Ummeldung Ihres Gewerbes persönlich vorsprechen, wird Ihnen der Gewerbeschein über die Ummeldung direkt ausgestellt. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung wird Ihr Antrag innerhalb von 3 Tagen bearbeitet. Die Bescheinigung erhalten Sie anschließend auf postalischem Wege.

Rechtsbehelf

Gemäß § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Anträge / Formulare
  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja (siehe oben)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und GewerbeStandort anzeigen
Schubertstraße 8 B
35043 Marburg
Telefon: 06421 201-2002
Telefax: 06421 201-1593
E-Mail:

Offene Sprechzeiten (kein Termin notwendig):

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 15:00 – 17:00 Uhr 

Bitte beachten Sie: Zu allen anderen Zeiten sind persönliche Vorsprachen nur in Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Gewerbeanzeigen nutzen Sie bitte den entsprechenden Online-Service.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 11:00 Uhr

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