Grundsteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.

Broschüre "Steuern von A bis Z"
(Bundesministerium der Finanzen)

Bemerkungen

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg hat in ihrer Sitzung vom 21.11.2025 die Hebesätze angepasst.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Hebesätze:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 210 Prozent
  • für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B): 490 Prozent.


Für die Erteilung des Einheitswertmessbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück gelegen ist.

Bei einem Eigentumswechsel wird vom Finanzamt eine Eigentumsfortschreibung vorgenommen. Diese erfolgt immer zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Erst wenn diese Eigentumsfortschreibung beim Fachdienst Steuern und Abgaben vorliegt, wird der neue Eigentümer zur Grundsteuer herangezogen. Bis dahin bleibt der ehemalige Eigentümer steuerpflichtig.

Auf der Homepage des Finanzamtes Hessen finden Sie zahlreiche Informationen und Unterlagen zur Grundsteuerreform, über die Sie sich umfassend informieren können.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 22 - Steuern und AbgabenStandort anzeigen
Stadtverwaltung
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schwer zugängig

Der Fachdienst Steuern und Abgaben (FD 22),

  • auch kurz Steueramt genannt
  • gehört dem Dezernat des Oberbürgermeisters an

und ist im Fachbereich 2, Finanzen, angesiedelt. Er kümmert sich um die kommunalen Steuern und Gebühren.

Die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B), die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Müllabfuhrgebühren und die Straßenreinigungsgebühren werden hier berechnet und veranlagt. Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch die Stadtwerke Marburg GmbH berechnet und zusammen mit den Niederschlagswassergebühren festgesetzt, dies jedoch im Auftrag der Stadt Marburg.

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