Hundesteuer Ermäßigung beantragen

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Es gibt in vielen Kommunen die Möglichkeit eine Ermäßigung im Falle der Hundesteuerzahlung zu erhalten. Diese ist an Voraussetzungen gebunden.

Allgemeine Informationen

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

In folgenden Fällen sieht die Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes vor: Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt, wenn

  • Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
  • den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

Verfahrensablauf

Das Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich oder über unser Onlinedienst an den Fachdienst Steuern und Abgaben zu stellen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 22 - Steuern und AbgabenStandort anzeigen
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schwer zugängig

Der Fachdienst Steuern und Abgaben (FD 22),

  • auch kurz Steueramt genannt
  • gehört dem Dezernat des Oberbürgermeisters an

und ist im Fachbereich 2, Finanzen, angesiedelt. Er kümmert sich um die kommunalen Steuern und Gebühren.

Die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B), die Hundesteuer, die Spielapparatesteuer, die Zweitwohnungssteuer, die Müllabfuhrgebühren und die Straßenreinigungsgebühren werden hier berechnet und veranlagt. Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch die Stadtwerke Marburg GmbH berechnet und zusammen mit den Niederschlagswassergebühren festgesetzt, dies jedoch im Auftrag der Stadt Marburg.

Janina KaiserStandort anzeigen
SachbearbeitungAmt / Bereich
Stadtverwaltung, Zimmer 204 // 2. OG
Markt 7
35037 Marburg
Telefon: 06421 201-1230
E-Mail:


Aufgaben:
Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer, Grundbesitzabgaben

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