Beim Thema Pflege ist es von besonderer Bedeutung, gut informiert zu sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit stellen umfangreiche Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung zur Verfügung.
Pflegeversicherung Informationen
Allgemeine Informationen
Die unten genannte Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:
- Pflegebedürftige,
- pflegende Angehörige und
- Pflegekräfte.
Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie:
- Informationen zu finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung
- Informationen rund um die Pflege
- Antworten auf Fragen zur Pflege und Pflegeversicherung
- Lösungsangebote für Probleme im Alltag von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen
- Wege zur Pflege
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) - Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums
(Bundesministerium für Gesundheit)
Verfahrensablauf
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.
Bearbeitungsdauer
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.
Rechtsgrundlage
Ansprechperson
| U. Lux | |
| Amt / Bereich Verwaltungsgebäude, Zimmer 024 // EG Am Grün 16+18 35037 Marburg Telefon: 06421 201-5060 Telefax: 06421 201-1509 E-Mail: pflegebuero@marburg-stadt.de | |
| Fachdienst 50 - Soziale Leistungen | |
| Stadtverwaltung Friedrichstraße 36 35037 Marburg Telefon: 06421 201-5070 Telefax: 06421 201-1576 E-Mail: soziales@marburg-stadt.de | Montag, Donnerstag und Freitag: 8:00 Uhr – 11:30 Uhr, mit vorheriger Terminvereinbarung
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