Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine sog. Vergnügungssteuer. Besteuert wird dabei der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Grundlage für die Steuererhebung in der Universitätsstadt Marburg ist die Spielapparatesatzung.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Er ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und zu melden. Die Steuererklärung ist unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgt, beim Fachdienst Steuern und Abgaben einzureichen. Der in der Steuererklärung errechnete Betrag ist gleichzeitig an den Finanzservice, Kasse und Buchhaltung, zu zahlen.
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 4 KAG i.V.m. § 168 AO gleich.
