Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Allgemeine Informationen

Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder sofern sie auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, der Elternteil, bei dem sie leben, monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto hat.

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein 1. Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach Paragraph 1612a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2025: 

  • 227 € monatlich für Kinder von bis zu 5 Jahren
  • 299 € monatlich für Kinder von 6-11 Jahren und
  • 394 € monatlich für Kinder von 12-17 Jahren.
Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
  • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel,
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft,
  • Scheidungsurteil,
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt,
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung,
  • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel),
  • Einkommensnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlung, Bescheid des Kreis-Job-Centers und
  • ggf. weitere Nachweise

Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) (Link zum UVG bei Gesetze im Internet)

Rechtsbehelf
  • Widerspruch 
Anträge / Formulare

Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.  

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn
    • das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
    • das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
    • wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

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  • Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen 
  • Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung 
  • Beurkundung von Unterhaltsansprüchen 
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
  • Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge 
  • Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt 
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