Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung insbesondere für größere Verkehrsbauprojekte.
Mit Prüfungsbeginn der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen keine Wert steigernden oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerenden Veränderungen durch dritte vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Veränderungssperren nach § 34 des Hessischen Straßengesetzes
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner/in
Fachdienst 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz | |
Stadtverwaltung Barfüßerstraße 11 35037 Marburg Telefon: 06421 201-1635 Telefax: 06421 201-1636 E-Mail: stadtplanung@marburg-stadt.de |
|