Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.
Wählbarkeitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung wird von Wahlbewerbern (Einzelbewerber oder Parteikandidaten) benötigt. Sie müssen den Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben (Einwohnermeldeamt/Wahlamt).
An wen muss ich mich wenden?
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.
Für die Universitätsstadt Marburg ist Frau Bose vom Wahlamt zuständig:
Voraussetzungen
Die Person muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
Das 18. Lebensjahr muss am Wahltag vollendet sein.
Die Person muss mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.
Die Person darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass.
- Angaben zum Wohnsitz ( Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben)
- Informationen darüber, für welche Wahl (z.B. Kommunalwahl, Bundestagswahl) die Bescheinigung benötigt wird.
Rechtsgrundlage
Bundeswahlgesetz
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde/Wahlamt eingelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Für weitere Informationen:
Ansprechperson
| Sachgebiet Wahlen | |
| Stadtverwaltung Barfüßerstraße 50 35037 Marburg Telefon: 06421 201-1050 Telefax: 06421 201-1300 E-Mail: wahlen@marburg-stadt.de | Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
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Das Sachgebiet Wahlen ist zuständig für die Organisation, Koordination und Durchführung von verschiedenen Wahlen. Dazu gehören:
Weitere Informationen: www.marburg.de/wahlen | |