Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Wahlhelfer
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Rechtsgrundlage
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Was sollte ich noch wissen?
Ansprechpartner/in
Wahlamt | |
Stadtverwaltung Barfüßerstraße 50 35037 Marburg Telefon: 06421 201-1724 Telefax: 06421 201-1300 E-Mail: wahlen@marburg-stadt.de | Montag, Dienstag und Mittwoch von
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Das Wahlamt ist erst sechs Wochen vor der Wahl unter der Durchwahl 1724 erreichbar. |