Anzeige einer Hausgeburt

Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die benötigten Unterlagen schauen Sie bitte bei Geburten, Geburtsanmeldung.

Welche Gebühren fallen an?

Gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.


zuklappenAnsprechperson
Fachdienst 34/36 - StandesamtStandort anzeigen
Frauenbergstraße 31
35039 Marburg
Telefon: 06421 201-3434
Telefax: 06421 201-1597
E-Mail:

Für notwendige persönliche Vorsprachen bitten wir um Terminvereinbarung telefonisch oder per Mail. Eine „offene Sprechstunde“ bieten wir bis auf Weiteres nicht an. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonzeiten:
Montag: 08:00 – 11:00 Uhr und  14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 11:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 11:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 10:00 Uhr und 16:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 11:00 Uhr

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